Zweckverband


Die Volkshochschule Volmetal ist als Zweckverband der Städte Halver, Kierspe und
Meinerzhagen sowie der Gemeinden Herscheid und Schalksmühle die kommunale Weiterbildungseinrichtung
für ca. 72.000 Bürgerinnen und Bürger in diesen Kommunen. Sie
erfüllt einen öffentlichen Bildungsauftrag auf der Grundlage des Weiterbildungsgesetzes
NRW und bietet ein breit gefächertes und differenziertes Angebot allgemeiner, gesellschaftlicher,
sozialer, sprachlicher und beruflicher Weiterbildung an.


Organe

Verbandsvorsteher:
Olaf Stelse, Bürgermeister der Stadt Kierspe

Stellvertretender Verbandsvorsteher:
Frank Markus, Stadt Meinerzhagen

Gewählte Mitglieder der Verbandsversammlung seit 01.11.2020:

Stadt Halver:
Kai Hellmann, Stadt Halver                
Achim Magenheimer, Ratsmitglied   
Liane Bauer, Ratsmitglied                    
Dr. Jana Schrage, Ratsmitglied                 

Gemeinde Herscheid:
Uwe Schmalenbach, Bürgermeister der Gemeinde Herscheid                      
Prof. Dr. Peter Gust, Ratsmitglied                     
Julien Eichhoff, Ratsmitglied            

Stadt Kierspe:
Dorette Vormann-Berg, Stadt Kierspe
Samantha Witt, Ratsmitglied
Alexandra Potthoff, Ratsmitglied
Steffen Wieland, Ratsmitglied

Stadt Meinerzhagen:
Jan Nesselrath, Bürgermeister der Stadt Meinerzhagen
Udo Kritschker, Ratsmitglied
Sibylle Mangold, Ratsmitglied
Frank Lüttel, Ratsmitglied
Susanne Berndt, Ratsmitglied, Vorsitzende Verbandsversammlung                         

Gemeinde Schalksmühle:
Anja Wolf, Gemeinde Schalksmühle, stellvertretende Vorsitzende Verbandsversammlung                   
Roman Bassart, Ratsmitglied
Kathrin Seggedi, Ratsmitglied


Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG

Am 1. März 2005 ist das von der Landesregierung NRW am 16.12.2004 erlassene Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG NW) in Kraft getreten. Der Verbandsvorsteher und die Mitglieder der Verbandsversammlung sind danach verpflichtet, schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.

Diese Angaben sind jährlich in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die geforderten Erklärungen der Bürgermeister der Verbandsgemeinden, die Mitglieder der Verbandsversammlung sind, können ebenso in den Hauptämtern der jeweiligen Rathäuser eingesehen werden, wie die Angaben der den Räten der fünf Mitgliedsgemeinden angehörenden Mitgliedern der Verbandsversammlung.


Satzung für den Volkshochschulzweckverband Volmetal vom
04. April 2000 in der Fassung der 4. Änderung vom 17.12.2015


I. Aufgrund des § 7 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 01.10.1979 (GV.NRW.S.621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV.NRW.S.204), beschließt die Verbandsversammlung die 4. Änderung der Satzung für den Volkshochschulzweckverband Volmetal vom 04. 04.2000


§ 1 · Verbandsmitglieder


(1) Die Städte Halver, Kierspe, Meinerzhagen und die Gemeinden Herscheid und Schalksmühle bilden zum Betrieb einer gemeinsamen Volkshochschule einen Volkshochschulzweckverband.

(2)  Der Zweckverband ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Seine Verfassung und Verwaltung richten sich nach dem Ersten Gesetz zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen Weiterbildungs-gesetz - WbG) vom 31.07.1974 (GV.NW.S.769), i.F.d. Bekanntmachung vom 14. April 2000 geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NW. S. 223), und dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV.NRW.S.621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV.  NW. S. 204) sowie dieser Verbandssatzung.

§ 2 · Name, Sitz und Dienstsiegel

(1) Der Zweckverband führt den Namen „Volkshochschulzweckverband Volmetal, Kurzform „VHS-Zweckverband Volmetal“.

(2) Sitz des Zweckverbandes ist Kierspe.

(3) Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel gemäß Muster 8 der Anlage zur Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16.05.1956 i.d.F. vom 09.12.1969 (GV. NW. S. 937). Dieses enthält die Inschrift: „Volkshochschulzweckverband Volmetal“ (oberer Halbkreis) und das Landeswappen (unterer Halbkreis).

§ 3 · Aufgaben

(1) Der Zweckverband betreibt als Träger die kommunale Volkshochschule mit dem Namen „Volkshochschule Volmetal“, Kurzform „VHS Volmetal“.

(2) Die Volkshochschule ist eine Einrichtung der Weiterbildung gemäß §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 11 Abs. 3 des  WbG NW und in diesem Rahmen eine Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung.

(3) Die Volkshochschule dient der Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen nach Beendigung der ersten Bildungsphase. Sie arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Den VHS-Kursleitern wird die Freiheit der Lehre gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(4) Die Arbeit der Volkshochschule ist sowohl auf die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen, als auch auf den Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen der Teilnehmer gerichtet. Zu diesem Zweck kann die Volkshochschule entsprechend dem Bedarf Lehrveranstaltungen gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 und 11 des WbG NW  anbieten.

(5) Neben den Aufgaben der Weiterbildung (Abs. 2 bis 4) kann die Volkshochschule Sondermaßnahmen im Bereich der Aus- und Fortbildung sowie der beruflichen Qualifizierung durchführen. Die Deckung des Finanz- und Sachbedarfs ist für jede Maßnahme im Einzelfall zu regeln (Sonderumlage); § 28 findet insoweit Anwendung.


§ 4 · Rechtscharakter und Gliederung

(1) Die Volkshochschule ist als nichtrechtsfähige Anstalt des Trägers eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Gemeindeordnung für das Land NRW.  Die von ihr angebotenen Lehrveranstaltungen sind jedermann zugänglich; bei abschlussbezogenen Kursen kann die Teilnahme von bestimmten Qualifikationen abhängig gemacht werden.

(2) Die Volkshochschule Volmetal  unterhält ihre Geschäftsstelle in Kierspe und  Zweigstellen in Halver, Herscheid, Kierspe, Meinerzhagen und Schalksmühle.

§ 5 · Organe des Zweckverbandes

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.

§ 6 · Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) Jedes Mitglied bestellt je angefangene 5.000 Einwohner eine stimmberechtigte Person, mindestens jedoch drei stimmberechtigte Personen, in die Verbandsversammlung. Die Mitglieder entsenden mindestens eine stimmberechtigte Person der Vertretungskörperschaft und eine stimmberechtigte Person der Verwaltung. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung eine stellvertretungsberechtigte Person zu bestellen. Es gilt jeweils die Bevölkerungszahl nach der letzten Fortschreibung des Landesamtes für Datenverarbeitung und  Statistik. Die Zahl der stimmberechtigten Personen bleibt während der Wahlperiode der Vertretungen der Verbandsmitglieder unverändert.

(2) Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Wahl in die Verbandsversammlung wegfallen. Scheidet ein Mitglied oder eine stimmberechtigte Person vor Ablauf der Wahlzeit aus, so bestimmt die Gruppe den Nachfolger, die den Ausscheidenden zur Wahl vorgeschlagen hatte.

§7 · Entschädigungen

(1) Mitglieder der Verbandsversammlung und der Ausschüsse haben aus Anlass der Teilnahme an Sitzungen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalles.

(2) Zur Abgeltung des Anspruches auf Ersatz der Auslagen wird eine Pauschalentschädigung unter Einbeziehung der Fahrtkosten zum Sitzungsort nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung des Landes NRW gezahlt.

(3) Verdienstausfall wird wie folgt erstattet:
a )  Alle Mitglieder der Verbandsversammlung und der Ausschüsse erhalten auf Antrag einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie
      ersichtlich keine Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz      
b)   wird auf 8,00 EUR festgesetzt.
c)   Der Regelstundensatz für Hausfrauen/-männer wird auf 8,00 EUR    
      festgesetzt.
d)   Der einheitliche Höchstbetrag, der bei der Erstattung des    
      stündlichen Verdienstausfalles in keinem Fall überschritten werden
      darf, wird auf 16,oo EUR festgesetzt. Pro Sitzung dürfen 16,00 EUR
      nicht überschritten werden.
e)   Abweichend hiervon wird Unselbständigen auf Antrag der
      nachgewiesene Verdienstausfall für die Dauer der versäumten
      regelmäßigen Arbeitszeit ersetzt..

§ 8 · Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung bestimmt die Grundsätze für die Verbandsarbeit und hat die ihr in dem Weiterbildungsgesetz NRW, in dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW und dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben, soweit diese nicht der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher oder dem/der VHS-Leiter/in übertragen sind. Ihr obliegt die Entscheidung in allen übrigen Angelegenheiten, soweit sie sich die Entscheidung vorbehalten hat oder in Zukunft vorbehält.

(2) Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über:
a)  Wahl des/der Verbandsvorstehers/in und seiner/ihrer Vertreters/in
b)  allgemeine Richtlinien über die Arbeit der VHS,
c)  Sondermaßnahmen nach §3 Abs. 5 dieser Satzung,
d)  Festsetzung der Verbandsumlage,
e)  Erlass der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Stellenplan,
f)    Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des/der Verbandsvorstehers/in,
g)   Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung der
      Beamtinnen und Beamten des Zweckverbandes,
h)   Einstellung, Eingruppierung,   Höhergruppierung und Entlassung von tariflich Beschäftigten ab  
      Entgeltgruppe 8 TVÖD einschl. der Bestellung der VHS-Leitung und deren Stellvertretung, soweit
      Ihre Rechtsverhältnisse durch Beamten- und Tarifrecht geregelt sind.                      
i)    den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und sonstigen
      Vermögenswerten, soweit es sich nicht um  Geschäfte der   
      laufenden Verwaltung handelt,
j)    die Aufnahme von Darlehen und die Bestellung von Sicherheiten für
      andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten  
      wirtschaftlichen gleichkommen,
k)   Angelegenheiten mit einem Wert von mehr als 5.500 EUR,
      den Erlass und die Änderung von Satzungen, Honorarordnung, Gebühren-/Entgeltordnung,     
      Benutzungsordnung,
l)    die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern,
m)  die Wahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses,
n)   die Genehmigung von Verträgen des Zweckverbandes mit
      Mitgliedern der Verbandsversammlung und der Ausschüsse bzw.
      Arbeitskreise, mit dem/der  Verbandsvorsteher/in, der VHS-
      Leitung und stellvertretenden VHS-Leitung nach näheren
      Bestimmungen des § 27 der Verbandssatzung,
o)   die Auflösung des Zweckverbandes,
p)   die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger
      Ausgaben; das Nähere regelt § 29 der Verbandssatzung.

§ 9 · Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Zur ersten Sitzung der Verbandsversammlung nach Beginn der Wahlperiode der Vertretungen der Verbandsmitglieder lädt der/die bisherige Vorsitzende die von den Mitgliedsgemeinden in die Verbandsversammlung gewählten und entsandten vertretungsberechtigten Personen ein.


(2) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter der Leitung der ältesten stimmberechtigten Person aus ihrer Mitte eine vertretungsberechtigte Person einer Gemeinde oder Gemeindeverbandes zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden; in gleicher Weise wählt sie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Auf die Wahl findet § 15 Abs. 4GkG NRW in Verbindung
mit § 50 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land NRW entsprechend Anwendung.

(3) Der/die Vorsitzende lädt die Verbandsversammlung schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen ein. Er/sie setzt die Tagesordnung nach Benehmen mit dem/der  Verbandsvorsteher/in fest. Zwischen dem Tag der Ladung und der Sitzung müssen mindestens 10 Tage liegen. In dringenden Fällen kann die Frist auf 3 Tage verkürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.

(4) Die Tagesordnung kann in der Satzung auf Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss der Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der satzungsmäßigen Stimmen erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind.

(5) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr, im Übrigen nach Bedarf einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des  Zweckverbandes oder vom Verbandsvorsteher oder der Verbandsvorsteherin bei dem/der  Vorsitzenden schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird.

(6) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher oder sein/ihre Stellvertreter/in sind verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen. Sie haben beratende Stimme.

(7) Der/die VHS-Leiter/in und die hauptamtlichen pädagogischen Kräfte nehmen beratend an der Sitzung der Verbandsversammlung teil.

(8) Die Zweigstellenberater/innen sind berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen.

§ 10 · Beschlüsse der Verbandsversammlung


(1) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Personen der Verbandsversammlung gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Beschlüsse über:
 a)  Änderung dieser Satzung,
 b)  Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern,
 c)  Auflösung des Zweckverbandes bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der satzungsmäßigen Stimmen. Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes müssen einstimmig gefasst werden.

(3) Für die Beschlussfähigkeit sowie für Abstimmungen und Wahlen gelten die §§ 49 Abs. 1 und 50 GO NRW entsprechend, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(4) Über die Beschlüsse der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden beziehungsweise von dem Vorsitzenden und dem/der von der Verbandsversammlung bestellten Schriftführer/in  zu unterzeichnen ist.


§ 11 · Bildung von Arbeitskreisen

(1) Für einzelne Sachthemen können Arbeitskreise gebildet werden, wenn die Verbandsversammlung dies für notwendig ansieht. In diesem Falle wählt die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte je eine vertretungsberechtigte Person der Verbandsmitglieder in die Arbeitskreise.


(2) Die Arbeitskreise haben die Aufgabe, die Beschlüsse der Verbandsversammlung zu dem Sachthema, für das sie gebildet wurden, vorzubereiten und eine entsprechende Empfehlung zur Beschlussfassung auszusprechen.

(3) Auf die Mitglieder der Arbeitskreise und das Verfahren in den Arbeitskreisen finden die für die Verbandsversammlung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung


§ 12 · Verbandsvorsteher oder Verbandsvorsteherin

 (1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher oder sein/ihre Stellvertreter/in werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres/ihrer  Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreterinnen und Vertreter oder der leitenden Bediensteten der zum Zweckverband gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände gewählt. Sie dürfen der Verbandsversammlung nicht angehören. Auf die Wahl findet § 50 Abs. 2 GO NRW entsprechend Anwendung.

(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes soweit sie nicht dem/der VHS-Leiter/in übertragen sind, unterzeichnet die Bekanntmachungsanordnungen der von der Verbandsversammlung beschlossenen Satzungen und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Sie / er ist Dienstvorgesetzte/r der Dienstkräfte des Zweckverbandes. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter der Verbandsvorsteherin beziehungsweise des Verbandsvorstehers.

(3) Erklärungen, durch welche der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Verbandsvorsteherin oder vom Verbandsvorsteher oder seinem/ihrem Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 13 · Akteneinsicht durch Ausschuss- bzw. Arbeitskreisvorsitzende

Die Vorsitzenden der von der Verbandsversammlung gebildeten Ausschüsse bzw. Arbeitskreise können von der Verbandsvorsteherin oder vom Verbandsvorsteher jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses bzw. Arbeitskreises gehören; sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses/Arbeitskreises auch das Recht auf Akteneinsicht. In Einzelfällen muss auf Beschluss der Verbandsversammlung oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder der Verbandsversammlung auch einem einzelnen, von den Antragstellern zu benennenden Mitglied der Verbandsversammlung Akteneinsicht gewährt werden.

§14 · Personal der VHS

Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Zweckverband hauptamtlich/hauptberuflich tätige Bedienstete einstellen.

§ 15 · VHS-Leitung

(1) Die Volkshochschule wird durch einen/e hauptamtliche/n pädagogischen Mitarbeiter/in  geleitet (VHS-Leiter/in). Er/sie ist verantwortlich für die Leitung und Arbeit der Volkshochschule.

(2)   Der/die VHS-Leiter/in hat insbesondere vorzubereiten und  durchzuführen:
a)    langfristige Planung des Weiterbildungsangebotes im Verbandsgebiet,
b)   Aufstellung des Arbeitsplans gemäß § 3 dieser Satzung,
c)   Koordinierung der Arbeit der Zweigstellen,
d)   Verpflichtung der freiberuflichen pädagogischen Mitarbeiter
e)   Beauftragung der Zweigstellenberater im Einvernehmen mit der
      jeweiligen Gemeinde,
f)    Verfügung über die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel, soweit
      sie auf gesetzlichen und tariflichen Verpflichtungen beruhen,
      unbegrenzt; in allen anderen Fällen bis höchstens 2.750 EUR je Maßnahme,
g)   Öffentlichkeitsarbeit und zentrale Werbung,
h)   Ausübung des Hausrechts in Vertretung der Verbandsvorsteherin  
      oder des Verbandsvorstehers.

(3) Der/die VHS-Leiter/in ist Vorgesetzte/r der hauptamtlichen/  hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter/innen sowie der Bediensteten für den Verwaltungsdienst und sonstiger Mitarbeiter/innen. Zur Planung und Durchführung der VHS-Arbeit führt er/sie regelmäßig Besprechungen mit den hauptamtlichen/hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeitern/innen, den Zweigstellenberatern/innen und den für den Verwaltungsbereich verantwortlichen Bediensteten durch.   

§16 · Hauptamtliche/hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter


(1) Nach Maßgabe des Stellenplans können hauptamtliche/hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter/innen eingestellt werden.

(2) Die Mitarbeiter/innen sind verantwortlich für die Arbeit in den ihnen übertragenen Fachbereichen. Sie wirken an der Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen mit
a)   durch Aufstellung des Arbeitsplanentwurfs für ihren Fachbereich,
b)   durch eigene Lehrveranstaltungen,
c)   durch regelmäßige gemeinsame Beratung mit dem/der VHS- Leiter/in.

§ 17 · Mitarbeiter für den Verwaltungsdienst

(1) Nach Maßgabe des Stellenplans werden Bedienstete für den Verwaltungsdienst der VHS und sonstige Bedienstete eingestellt.  

(2) Sie unterstützen den/die VHS-Leiter/in in der Planung und Durchführung der Organisation der VHS-Arbeit oder sonstigen, mit dem Betrieb der VHS unmittelbar zusammenhängenden Angelegenheiten.

§ 18 · Zweigstellenberater

(1) Für die Planung und Organisation der örtlichen Veranstaltungen kann sich die VHS an örtliche Zweigstellenberater/innen wenden. Sie beraten den/die VHS-Leiter/in, die hauptamtlichen oder hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter/innen sowie die örtlichen Kursleiter/innen, Referenten  und Teilnehmer.

(2) Der/die Zweigstellenberater/in wird vom/von der  VHS-Leiter/in auf Vorschlag der jeweiligen Verbandsgemeinde beauftragt.

§ 19 · Kurs- und Seminarleiter, Referenten

(1) Die Durchführung des Bildungsprogrammes kann entsprechend vorgebildeten  Mitarbeitern/innen übertragen werden, die freiberuflich tätig sind.

(2) Die Aufgaben der freiberuflichen Mitarbeiter/innen richten sich nach den ihnen erteilten Dienstverträgen. Sie können an der Planung der Lehrveranstaltungen mitwirken durch:
a) Vorschläge für die Arbeitspläne
b) Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen des pädagogischen Personals auf Einladung des/der VHS-Leiters/in.

(3) Die Vergütung der freiberuflichen Mitarbeiter/innen wird in einer besonderen Honorarordnung geregelt.

§ 20 · Arbeitsplan

Der Arbeitsplan für die Volkshochschule wird für ein Semester und längstens für ein Jahr aufgestellt. Er ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 21 · Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Verbandsmitglieder

Der/die VHS-Leiter/in trifft geeignete Maßnahmen zur Koordinierung des Weiterbildungsangebotes aller anerkannten Kultur- und Weiterbildungseinrichtungen im Bereich der Mitglieder des Zweckverbandes.

§ 22 · Anregungen und Beschwerden

(1) Jeder Einwohner der Gemeinden im Verbandsgebiet hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden, den Zweckverband oder die Volkshochschule betreffend, an die Verbandsversammlung zu wenden. Die Zuständigkeit der Ausschüsse bzw. Arbeitskreise und der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers werden hierdurch nicht berührt.
(2) Anregungen und Beschwerden müssen spätestens fünf volle Tage vor der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung vorgelegt werden, wenn ihre Beantwortung in der Sitzung erfolgen  soll; sie sind an die/den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher zu richten. Eine Aussprache über diese Anregungen und Beschwerden erfolgt nur, wenn die Verbandsversammlung dies beschließt. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen  und Beschwerden zu unterrichten.

§ 23 · Teilnehmerentgelte/-gebühren

Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der VHS wird in der Regel ein Teilnehmerentgelt erhoben. Das Nähere hierzu bestimmt die Gebührensatzung.

§ 24 · Kassengeschäfte


Mit der Durchführung der Kassengeschäfte wird die Stadt Kierspe gegen Erstattung der Kosten beauftragt.

§ 25 · Rechnungsprüfung

Unbeschadet der überörtlichen Prüfung der Aufsichtsbehörde wird von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte ein Rechnungsprüfungs-ausschuss gewählt, welchem je eine vertretungsberechtigte Person der Verbandsmitglieder angehört. Sie hat die Aufgabe, die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers vorzubereiten.

§ 26 · Genehmigung von Verträgen


(1) Verträge des Verbandes mit Mitgliedern der Verbandsversammlung und der Ausschüsse bzw. Arbeitskreise, mit der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher, der stellvertretenden Verbandsvorsteherin oder dem stellvertretenden Verbandsvorsteher, dem/der VHS-Leiter/in und dem/der stellvertretenden VHS-Leiter/in bedürfen der Genehmigung der Verbandsversammlung.


(2)  Hiervon sind ausgenommen:
 a)  Verträge nach feststehendem Tarif,
 b)  Verträge aufgrund von Ausschreibungen,
 c)  Verträge, soweit es sich um einfache Geschäfte der laufenden   
      Verwaltung handelt.

§ 27 · Deckung des Finanz- und Sachbedarfs

(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher hat alljährlich den Entwurf der Haushaltssatzung nach den für Gemeinden geltenden Vorschriften aufzustellen und rechtzeitig der Verbandsversammlung vorzulegen.

(2) Soweit seine sonstigen Erträge die entsprechenden Aufwendungen nicht decken, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage. Die Umlage bemisst sich:

a)     zu 50% nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der
        Verbandsmitglieder; als maßgeblich gelten die vom Landesamt für
        Datenverarbeitung und Statistik NW ermittelten und den
        Finanzzuweisungen an die Gemeinden im betreffenden
       Haushaltsjahr zugrunde liegenden Zahlen.  

b)    zu 50% nach dem Verhältnis der im Bereich der einzelnen
       Verbandsmitglieder durchgeführten Unterrichtsstunden, wobei
       durchgeführte Lehrveranstaltungen, die im Arbeitsplan nicht nach
       Unterrichtsstunden bemessen sind, und Teilnehmertage in
       Unterrichtsstunden umzurechnen sind.

(3) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher nach den für die Gemeinden geltenden Vorschriften Rechnung zu legen.

(4) Die Verbandsmitglieder leisten zum 01.01 und zum  01.07 eines jeden Kalenderjahres einen Vorschuss auf die Umlage in Höhe der Hälfte des von ihnen zu entrichtenden Betrages.

(5) Die für die VHS-Arbeit nach Maßgabe der Arbeitspläne im Bereich der Verbandsmitglieder erforderlichen Räumlichkeiten werden der VHS von den Verbandsmitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellt, sofern es sich um gemeindeeigene Räumlichkeiten handelt.

(6) Die Verbandsmitglieder sind berechtigt, eigene Gebäude für die VHS-Arbeit zu errichten. Sofern zur Erlangung von Landeszuschüssen der Zweckverband als Errichter der VHS-Gebäude vorgeschrieben ist, muss der Zweckverband die Planungen des betreffenden Verbandsmitgliedes übernehmen, wenn ihn das Verbandsmitglied von Errichtungs- und Folgekosten freistellt. Im Übrigen ist das Einvernehmen zwischen Zweckverband und Verbandsmitglied herzustellen.

§ 28 · Über- und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten im Sinne von § 82 GO NRW als nicht erheblich, wenn sie   
a)   auf gesetzlichen oder tariflichen Verpflichtungen beruhen,
b)   zur Verwendung zweckgebundener Einnahmen erforderlich sind,
c)   in sonstigen Fällen höchstens 50% des Ansatz der betreffenden
      Haushaltsstelle, höchstens jedoch, auch bei außerplanmäßigen
      Ausgaben, 6.000 EUR nicht übersteigen.

Überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 600 EUR gelten in jedem Fall als unerheblich.

(2) Über die Leistung von über- und außerplanmäßige Ausgaben entscheidet die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher. Sie sind der Verbandsversammlung zur Kenntnis zu bringen.

§ 29 · Ausscheiden von Mitgliedern

Das Ausscheiden von Mitgliedern wird erst zum Ende des  übernächsten Haushaltsjahres nach Eingang der Austrittserklärung wirksam.

§ 30 · Auseinandersetzung

(1) Bei Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zu treffen.
(2) Kommt diese Vereinbarung nicht binnen einer Frist von 12 Monaten nach Auflösung des Zweckverbandes zustande, entscheidet über die Verteilung des verbleibenden Vermögens die Aufsichtsbehörde.

(3) Die hauptamtlich/hauptberuflich Bediensteten werden vom Rechtsnachfolger des Zweckverbandes übernommen; wird der Zweckverband ohne Rechtsnachfolger aufgelöst, werden die Bediensteten von den Verbandsmitgliedern nach dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahlen in der Verbandsversammlung übernommen. Im Zweifel entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Vorschriften der §§ 128 und 132 BRRG gelten entsprechend.

§ 31 · Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, erfolgen im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Märkischen Kreises. Ist eine öffentliche Bekanntmachung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt  des Märkischen Kreises in der vorgeschriebenen Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise für die Dauer von einer Woche durch Veröffentlichung auf den Internetseiten der Verbandskommunen und durch Anschlag in den Aushangkästen an den Verwaltungsgebäuden:

a)  Thomasstr. 18, 58553 Halver (Rathaus),  www.halver.de                        
b)   Plettenberger Str. 27, 58849 Herscheid (Rathaus), www.herscheid.de
c)   Springer Weg 21, 58566 Kierspe (Rathaus), www.kierspe.de
d)   Bahnhofstr. 9-13, 58540 Meinerzhagen (Rathaus), www.meinerzhagen.de
e)   Rathausplatz 1, 58579 Schalksmühle (Rathaus), www.schalksmuehle.de

Im Übrigen finden die Vorschriften der Verordnung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV.NRW.S 516) in der zurzeit geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 32 · Inkrafttreten

Diese 4. Änderung der Satzung für den Volkshochschulzweckverband Volmetal vom 04.04.2000 tritt am 01.01.2016 in Kraft.     
                        
II. Die vorstehende 4. Änderung der Satzung für den Volkshochschulzweckverband Volmetal vom 04.04.2000 wird hiermit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NRW S. 621 / SGV NRW 202) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 204) öffentlich bekannt gemacht.

Der Landrat
als untere staatliche
Verwaltungsbehörde
-Lüdenscheid-

In Vertretung
Lüdenscheid, den 28.12.2015

Dienstel-Kümper
Kreisdirektorin